
Heute veröffentlichte die Sächsische Staatsregierung diesbezüglich eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Weitere Regelungen entnehmen Sie der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung unter
www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen
Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
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