Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz

Im Zuge der zahlreichen Geflüchteten, die sich in unserer Region aufhalten, steht immer wieder die Frage, welche Möglichkeiten der Beschäftigung bestehen und wie der Arbeitsmarktzugang möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass mit einer erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bzw. mit einer vergleichbaren Übergangsbescheinigung (z.B. Fiktionsbescheinigung) eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

So gelingt der Arbeitsmarktzugang – Checkliste für Betriebe

Weitere Informationen sind unter anderem über das deutschlandweite Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ erhältlich.

Siehe auch: www.nuif.de/faq

Persönliche Beratung für Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit: Dokument deutsch / Dokument ukrainisch