Was erledige ich wo? - Wochenmarkt, Zulassung als Händler beantragen

Verfahrensinformationen zu Wochenmarkt, Zulassung als Händler beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Üblicherweise gibt es auf Wochenmärkten Dauerstandplätze und Tagesstandplätze. Informieren Sie sich frühzeitig bei der Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen zur Zulassung als Händler für den örtlichen Wochenmarkt.

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) feilgeboten werden dürfen.

Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest.

Ein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht.


Voraussetzungen
  • Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein.
  • Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie:
    • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen
    • aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt
  • Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.


Verfahrensablauf
  • Erkundigen Sie sich nach den Antragsformalitäten direkt bei der zuständigen Stelle.
  • Fragen Sie, ob ein schriftlicher Antrag erforderlich ist und ob dafür ein Vordruck zur Verfügung steht.
  • Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste").

Hinweis: Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können.


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt:

  • Ausweisdokument
  • Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung)
  • bei Reisegewerbe: Reisegewerbekarte
  • Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
  • bei stehendem Gewerbe: Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein)
  • Gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-) Haftpflichtversicherung
  • bei mitarbeitenden Angestellten am
    • Marktstand zusätzlich Ausweisdokument
    • gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung
  • beim Handel mit Lebensmitteln: Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Fristen

keine


Kosten (Gebühren)

in der Regel: EUR 2,50 - EUR 15,00

Die Höhe der Marktgebühren wird von den Kommunen in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zusätzlich können beispielsweise Kosten für die Stromversorgung Ihres Verkaufsstandes anfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.


Bearbeitungsdauer

Antragsbearbeitung: in der Regel innerhalb von 3 Monaten (maximale Bearbeitungsfrist je nach Marktsatzung unterschiedlich)


Rechtsgrundlage
  • § 55a Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 67 GewO – Wochenmarkt
  • § 70 GewO – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Satzungen
  • § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz(SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
  • die jeweiligen Satzungen der Gemeinde