Was erledige ich wo? - Kommunalwahlen (Stadt- und Ortschaftsrat, Kreistag), Wahlvorschläge einreichen
Verfahrensinformationen zu Kommunalwahlen (Stadt- und Ortschaftsrat, Kreistag), Wahlvorschläge einreichen, Quelle: amt24.sachsen.de
Die Vorschläge sowohl für die Stadt- und Ortschaftsratswahl als auch für die Kreistagswahl werden durch Parteien und mitgliedschaftliche Wählervereinigungen aufgestellt.
Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung. Eingereicht werden die Wahlvorschläge bei dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses
- frühestens am Tag nach Bekanntmachung der Durchführung der Wahl,
- spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr.
Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber aufgestellt werden, wie Sitze in den Räten zu besetzen sind.
Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
Parteien und Wählervereinigungen, die mitgliedschaftlich (allgemein: mit Satzung) organisiert sind, wählen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder des sonst vertretungsberechtigten Gremiums unterzeichnet sein – darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen
Kandidaten von Wählervereinigungen, die nicht mitgliedschaftlich (allgemein: ohne Satzung) organisiert sind, müssen in einer Versammlung jeweils mit Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Anwesenden gewählt worden sein. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Teilnehmern dieser Versammlung zu unterzeichnen.
Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
Unterstützungsunterschriften
Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften versehen sein. Keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen
- der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag oder
- seit der letzten Wahl im Kreistag bzw. Stadtat vertreten ist
- der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, deren gewählte Vertreter im Kreistag bzw. Stadtrat den Vorschlag mehrheitlich unterschrieben haben
Hinweis: Es zählen gegebenenfalls auch jene Parteien oder Wählervereinigungen und deren Mandate, die seit der letzten Wahl wegen Eingemeindung oder Gemeindevereinigung entfallen sind.
Die Unterstützungsverzeichnisse liegen in der Stadtverwaltung zur Unterschrift für Wahlberechtigte aus, die den Wahlvorschlag unterstützen möchten. Wer die Verwaltungsstellen wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht aufzusuchen vermag, kann ersatzweise eine entsprechende Erklärung vor einem Beauftragten der jeweiligen Ämter abgeben.
Achtung!
Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Vorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Außerdem dürfen Unterzeichnende nicht selbst auf dem betreffenden Wahlvorschlag stehen.
Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften
Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- bis zu 2.000 Einwohner: 20
- bis zu 5.000 Einwohner: 40
- bis zu 10.000 Einwohner: 60
- bis zu 20.000 Einwohner: 80
- bis zu 50.000 Einwohner: 100
- bis zu 100.000 Einwohner: 160
- bis zu 300.000 Einwohner: 200
- mehr als 300.000 Einwohner: 240
Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen / Landkreise
Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt; Bruchteile der ermittelten Zahl sind aufzurunden.
Gemeinsame Wahlvorschläge
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Voraussetzungen
Die Bewerber müssen
- in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Parteien oder Wählervereinigungen bestimmt worden sein und
- das Wahlrecht besitzen.
Verfahrensablauf
Einreichung
- Die Partei oder Wählervereinigung reicht den Wahlvorschlag mit allen erforderlichen Unterlagen beim jeweiligen Wahlausschuss ein.
- Der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.
Vorprüfung
- Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Stellen sich bei Wahlvorschlägen Mängel heraus, erhalten die betreffenden Vertrauenspersonen die Aufforderung, diese rechtzeitig zu beheben.
Unterstützungsunterschriften
- Für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, legt der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses ein Unterstützungsverzeichnis an. Die jeweilige Liste liegt bis zum Ende der Einreichungsfrist in der Stadtverwaltung aus, damit weitere Wählerinnen und Wähler den Wahlvorschlag unterschreiben können.
- Am Tag, an dem die Einreichungsfrist endet, schließt der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende um 18 Uhr die Unterstützungsverzeichnisse ab; er oder sie bescheinigt durch eigenhändige Unterschrift auf der Liste, wie viele Personen unterzeichnet haben.
Zulassung der Wahlvorschläge
Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende
- lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein,
- legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet dem Ausschuss über das Ergebnis der Vorprüfung.
Wurden weniger Wahlvorschläge als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze eingereicht, kann der Wahlausschuss die Einreichungsfrist auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr verlängern. Diese Möglichkeit besteht auch, sollte kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag vorliegen.
Der jeweils zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss, Kreiswahlausschuss)
- prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt, ob diese zugelassen werden oder zurückzuweisen sind,
- gibt zuvor den erschienenen Vertrauenspersonen Gelegenheit, sich zur Entscheidung über den jeweiligen Wahlvorschlag zu äußern und
- stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge sowie ihre Reihenfolge fest.
Entscheidung des Wahlausschusses
- Im Anschluss an die Beschlussfassung gibt der oder die Vorsitzende die Entscheidung des Wahlausschusses bekannt, teilt die Gründe mit und weist auf die Beschwerdemöglichkeit hin (Rechtsbehelfsbelehrung).
- Wird Ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, erhalten Sie unverzüglich einen Bescheid, der ebenfalls den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Rechtsbehelfsbelehrung) enthält.
Erforderliche Unterlagen
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Kommunalwahlordnung (Anlage 15 KomWO) eingereicht werden. Diesem sind beizufügen:
- Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 KomWO)
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber und Versicherung an Eides Statt (Anlagen 17 und 18 zu § 16 Abs. 3 Nr. 4 KomWO)
- gegebenenfalls: Bescheinigung des für die Stadt / Gemeinde bzw. den Landkreis zuständigen Vorstands oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, dass die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Stadt / Gemeinde (der Ortschaft) nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreichte
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: gültige Satzung der Wählervereinigung
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung der zuständigen Stadt / Gemeinde über sein Wahlrecht (Anlage 19 zu § 16 Abs. 3 Nr. 6 KomWO)
- bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger):
- eine Versicherung an Eides Statt, dass er oder sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt, benötigen die Bewerber eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres EU-Herkunftsstaates, dass ihre Wählbarkeit dort besteht beziehungsweise, dass dieser Behörde nichts anderes bekannt ist. - sofern der Bewerber oder die Bewerberin von der Meldepflicht befreit ist: Versicherung an Eides Statt, seit wann er oder sie in der Stadt oder Gemeinde eine Wohnung hat (bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland: die Hauptwohnung; die Anschriften aller Wohnungen sind anzugeben)
- eine Versicherung an Eides Statt, dass er oder sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat
Fristen
- Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge: spätestens am 58. Tag vor der Wahl
- öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge: spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise durch das Landratsamt
- Verlängerung der Einreichungsfrist bei keinem oder nur einem zulassungsfähigen Wahlvorschlag oder bei mehreren zulassungsfähigen Wahlvorschlägen, die zusammen weniger Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Anzahl an Sitzen, die zu besetzen sind:
- bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr
- Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung dieser Wahlvorschläge: spätestens am 23. Tag vor der Wahl
- öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge in diesem Fall unverzüglich
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Beschwerderecht (Rechtsbehelf)
Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder die Streichung eines Bewerbers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wahlbewerber, jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags und der Vorsitzende des Wahlausschusses können binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde einlegen. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann einstweiliger Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 6 bis 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG) – Aufstellung, Änderung und Zulassung von Wahlvorschlägen
- §§ 16 bis 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) – Wahlvorschläge