Was erledige ich wo? - Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen

Verfahrensinformationen zu Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort zu einem bestimmten Stichtag (35. Tag vor der Wahl) mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigungskarte.

Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.

Hinweis: Zur Landtagswahl in Sachsen ist nur wahlberechtigt, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Freistaat wohnt oder ohne einen anderen Wohnsitz sich hier gewöhnlich aufhält. Zur Teilnahme an den Kommunalwahlen sind Sie ohne Wohnsitz im Freistaat Sachsen nicht wahlberechtigt, Sie können demzufolge hierfür nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.


Voraussetzungen
  • Die Stadtverwaltung wird von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vornehmen.
  • Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.

Verfahrensablauf

Ihr schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift
  • und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
     

Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestags- / Europawahl durch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben, sind besondere Formblätter zu verwenden.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Sind Sie nicht wahlberechtigt, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.


Erforderliche Unterlagen

Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadtverwaltung.


Fristen

Den Antrag können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen (Kommunalwahlen: bis spätestens 16. Tag vor der Wahl).


Kosten (Gebühren)

keine


Rechtsgrundlage
  • § 17 Europawahlordnung (EuWO) – Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
  • § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
  • § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
  • § 17 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
  • § 16 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
  • § 4 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wählerverzeichnis
  • § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses