Was erledige ich wo? - Verlust des Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepass anzeigen

Verfahrensinformationen zu Verlust des Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepass anzeigen, Quelle: amt24.sachsen.de

Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Pass- und Meldestelle Ihrer Stadtverwaltung mitzuteilen (Verlustanzeige).

Achtung! Wurde der Pass oder Ausweis gestohlen, müssen Sie den Diebstahl bei der Polizei anzeigen.

Ebenso müssen Sie ihr sofort mitteilen, wenn Sie ein für verloren oder gestohlen geglaubtes Dokument wiederfinden sollten. Bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zudem zu Schwierigkeiten kommen, das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden.

Hinweis: Wenn Sie den Verlust oder das Wiederauffinden eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht unverzüglich melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei Personalausweisen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 und bei Reisepässen und Kinderreisepässen von bis zu EUR 300.000 geahndet werden.

Das verloren gegangene oder gestohlene Ausweispapier können Sie bei der Pass- und Meldestelle neu beantragen.

Beachten Sie, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und sich ausweisen zu können. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Sollten Sie aber nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie dieses unverzüglich neu beantragen und sich zudem übergangsweise einen vorläufigen Personalausweis beziehungsweise, wenn nötig, einen neuen Reisepass ausstellen lassen.


Verfahrensablauf

Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen.

Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen.

Die Online-Ausweisfunktion Ihres verloren gegangenen Personalausweises müssen Sie unbedingt noch gesondert sperren lassen!
Ebenso sollten Sie auch unbedingt die Unterschriftsfunktion, soweit Sie diese genutzt haben, sperren lassen. Für die Sperrung der Unterschriftsfunktion wenden Sie sich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erhalten haben, da dieses nicht von Ihrer Gemeinde gesperrt werden kann.


Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind bei einer bloßen Verlustanzeige keine Unterlagen vorzulegen.

Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.


Fristen

keine


Kosten (Gebühren)

keine

Falls Sie ein neues Ausweisdokument ausstellen lassen, kommen hierfür die entsprechenden Gebühren dazu.


Rechtsgrundlage
  • § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Zuständigkeit
  • § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
  • § 32 PAuswG – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
  • § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers
  • § 25 PassG – Bußgeldvorschriften
  • § 15 Passverordnung (PassV)
  • § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)