Was erledige ich wo? - Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen (bei Namensänderung)

Verfahrensinformationen zu Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen (bei Namensänderung), Quelle: amt24.sachsen.de

Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), hat Ihr bisheriger Pass mit dem früheren Namen eine unzutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden. Sollten Sie auch weiterhin einen Reisepass benötigen, müssen Sie unverzüglich ein neues Dokument beantragen.

Achtung! Sie sind verpflichtet, den ungültigen Reisepass unverzüglich bei der Passbehörde vorzulegen, er wird dann in der Regel eingezogen.

Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Reisepass oder auch Personalausweis beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Reisepass unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Die Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Reisepasses ist die Pass- und Meldestelle der Stadtverwaltung am Wohnort des Antragstellers.

Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Diese Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass ausgestellt werden, dann verdoppeln sich die Gebühren allerdings.

Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen. Die Kosten betragen in diesem Fall zusätzlich EUR 13,00.


Voraussetzungen

Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.


Verfahrensablauf
  • Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.
  • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
  • Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen. 

Erforderliche Unterlagen
  • alter Reisepass oder ein sonstiger Nachweis, dass Sie Deutscher sind
  • bei Heirat: Eheurkunde
  • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit

Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt.


Fristen

Bekanntgabe und Beantragung eines neuen Reisepasses bei der zuständigen Stelle: unverzüglich

Dies gilt, wenn Sie auch weiterhin einen Reisepass brauchen (weil Sie zum Beispiel keinen Personalausweis besitzen).


Kosten (Gebühren)
  • Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 60,00 / 82,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / 59,50
  • Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
  • Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6,00

Bearbeitungsdauer

ungefähr 4 bis 6 Wochen


Hinweise (Besonderheiten)

Vorläufiger Reisepass

Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen die Pass- und Meldestelle einen vorläufigen Reisepass ausstellen. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.


Rechtsgrundlage
  • § 11 Paßgesetz (PaßG) – Ungültigkeit eines Passes
  • § 15 Paßgesetz (PaßG) – Pflichten des Passinhabers
  • § 25 Paßgesetz (PaßG) – Ordnungswidrigkeiten
  • § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
  • § 15 PassV – Gebühren
  • § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren