Was erledige ich wo? - Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen

Verfahrensinformationen zu Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)

  • Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder
  • selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller ausübt.

Achtung! Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.


Voraussetzungen

keine


Verfahrensablauf
  • Die Reisegewerbekarte müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit.
  • Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
  • wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis
  • wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung

Hinweis: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen und für die juristische Person selbst die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.


Fristen

Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.


Kosten (Gebühren)

EUR 56,00 - EUR 390,00

Hinweis: Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand. Wird eine Reisegewerbekarte für eine kurze Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf EUR 5,00 ermäßigt werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe in der Regel eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich.

Dies gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben und die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.

Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.


Rechtsgrundlage
  • § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekarte
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht