Was erledige ich wo? - Nutzungsaufnahme anzeigen

Verfahrensinformationen zu Nutzungsaufnahme anzeigen, Quelle: amt24.sachsen.de

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses.

Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die SächsBO in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.


Voraussetzungen

bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage


Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (bauliche Anlage) schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.


Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Formular


Fristen

Anzeige: mindestens 2 Wochen vor beabsichtiger Nutzungsaufnahme


Kosten (Gebühren)

keine


Rechtsgrundlage

§ 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)