Was erledige ich wo? - Meldebehörde, Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde)

Verfahrensinformationen zu Meldebehörde, Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde), Quelle: amt24.sachsen.de

Ziehen Sie in Ihrer Gemeinde um, müssen Sie Ihrer Gemeinde innerhalb von zwei Wochen Ihre neue Adresse mitteilen (Ummeldung).

Tipp: Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit, um ihn bei der Ummeldung in Ihrer Gemeinde aktualisieren zu lassen. Eine Aktualisierung des Reisepasses ist nicht nötig, da im Pass der Wohnort, aber keine Anschrift eingetragen ist.


Verfahrensablauf

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie müssen diesen persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person damit beauftragen.

  • Einen Vordruck erhalten Sie oberhalb bei "Formular" oder in Papierform bei der Pass- und Meldestelle
  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
  • Wenn Ihre Gemeinde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:
    • einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
    • ein De-Mail-Konto oder
    • eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).


Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.


Kosten (Gebühren)

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.


Rechtsgrundlage
  • § 10 Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
  • § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften