Was erledige ich wo? - Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)

Verfahrensinformationen zu Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde), Quelle: amt24.sachsen.de

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde in Sachsen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Tipp: Nehmen Sie Ihre Personaldokumente mit, um diese gleich bei der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort aktualisieren zu lassen.


Verfahrensablauf
  • Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen Vordruck erhalten Sie oberhalb bei "Formular" oder in Papierform bei der Pass- und Meldestelle. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:

  • einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion

  • ein De-Mail-Konto oder

  • eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).


Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).


Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.


Kosten (Gebühren)

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

Durch die Anmeldung in der Gemeinde (Hauptwohnsitz) werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern Sie wahlberechtigt sind. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern. Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen.


Rechtsgrundlage
  • § 10 Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
  • § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften