Was erledige ich wo? - Hundesteuer, Abmeldung
Verfahrensinformationen zu Hundesteuer, Abmeldung, Quelle: amt24.sachsen.de
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr besitzen, müssen Sie den Hund bei der bisherigen Gemeinde abmelden.
Verfahrensablauf
Sie können die Abmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abmeldung die Hundesteuermarke abgeben müssen. Wenn Sie den Hund schriftlich abmelden möchten, müssen Sie die Hundesteuermarke und gegebenenfalls weitere erforderliche Nachweise beilegen.
Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden.
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- Hundesteuermarke
- gegebenenfalls: Nachweis für den Verkauf oder den Tod des Tieres (zum Beispiel Kaufvertrag, Bescheinigung des Tierarztes)
Fristen
Die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen. Die Hundesteuersatzungen sehen regelmäßig eine Abmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweis: Sie erhalten gegebenenfalls die zuviel gezahlte Hundesteuer zurück.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Gemeindesteuern
- Sächsische Staatskanzlei