Was erledige ich wo? - Grundsteuer entrichten

Verfahrensinformationen zu Grundsteuer entrichten, Quelle: amt24.sachsen.de

Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird vom Nutzer des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, sie muss vom Eigentümer beglichen werden.

Hinweis: Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind rein privatrechtliche Regelungen zwischen Käufer und Verkäufer und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.


Verfahrensablauf

Die Grundsteuer müssen Sie zu den jeweils festgelegten Stichtagen (siehe "Fristen") entrichten.

Die Höhe der Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder die Stadt festgesetzt, entweder

  • durch den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
  • durch eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat.

Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.


Fristen

Stichtag 01.01.

Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse am 01.01. des Jahres.

Wird beispielsweise im Oktober 2015 ein unbebautes Grundstück erworben und dann mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Juni 2016 fertiggestellt wird, muss der Steuerschuldner (grundsätzlich der Eigentümer)

  • 2016 die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2016) und
  • 2017 die Grundsteuer für das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2017)

entrichten.

Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie der Grundsteuer ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Fälligkeit und Vorauszahlung

In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:

  • 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel
  • 15.02. und 15.08. je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15,00 und bis EUR 30,00 beträgt
  • 15.08. als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15,00

Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 01.07. entrichten. Den Antrag reichen Sie bis zum 30.09. des Vorjahres bei der zuständigen Behörde ein.

Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.

Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.


Kosten (Gebühren)

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Befreiungen und Anzeigepflicht

Eine Befreiung von der Grundsteuer kann für Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn er für bestimmte begünstigte Zwecke genutzt wird. Erfolgt jedoch gleichzeitig eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken, kommt regelmäßig keine Befreiung in Betracht.

Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsverfahren. Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung teilweise oder in vollem Umfang, muss dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Erlass

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Gemeinde die Grundsteuer erlassen. Dies ist der Fall, wenn die Erhaltung des Gebäudes zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes im öffentlichen Interesse liegt oder der Ertrag aus dem Grundbesitz wegen außergewöhnlicher Ereignisse (zum Beispiel Leerstand wegen Hochwasserschäden oder Brand) wesentlich gemindert ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für das der Erlass begehrt wird. Der Antrag muss bis spätestens 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.


Rechtsgrundlage
  • § 2 Grundsteuergesetz (GrStG) – Steuergegenstand
  • §§ 3 bis 8 GrStG – Steuerbefreiungen
  • § 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung, Entstehung der Steuer
  • § 10 GrStG – Steuerschuldner
  • § 19 GrStG – Anzeigepflicht
  • § 27 GrStG – Festsetzung der Grundsteuer
  • §§ 28 bis 30 GrStG – Fälligkeit, Vorauszahlungen, Verrechnungen
  • §§ 32 bis 34 GrStG – Erlass der Grundsteuer
  • § 40 GrStG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • § 41 GrStG – Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
  • § 19 Bewertungsgesetz (BewG) – Feststellung von Einheitswerten
  • §§ 125 und 126 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • §129 BewG – Grundvermögen