Was erledige ich wo? - Grundschule Anmeldung

Verfahrensinformationen zu Grundschule, Anmeldung, Quelle: amt24.sachsen.de

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden.

Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung zur Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einem Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Den Termin erhalten Sie bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst.

Grundschulbezirk
Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.
Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht.
Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Ausnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, so dass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.

Schulen in freier Trägerschaft
Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.

Alle Grundschulen, in deren Schulbezirk Sie wohnen sowie eine Übersicht der Schulen im Freistaat Sachsen finden Sie hier.


Voraussetzungen
  • Ihr Kind muss für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat.
  • Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30.09. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie können ebenfalls angemeldet werden.

Verfahrensablauf

Die Kinder werden von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet.

Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.

Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Anmeldetermine im Mai des Jahres vor der Einschulung.


Erforderliche Unterlagen
  • Vorlage der Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Nachweis über die Identität des Kindes

Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:

  • Name und Vorname der Eltern und des Kindes
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
  • Geschlecht des Kindes
  • Anschrift der Eltern und des Kindes
  • Telefonnummer, Notfalladresse
  • Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
  • Religionszugehörigkeit des Kindes
  • Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
    ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird
  • Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils, ist dieser nachzuweisen
  • Erklärung der Eltern zur Zwei-oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern)

Fristen

Die Termine für die Anmeldung werden unterschiedlich bekannt gegeben.

Einige Grundschulen verschicken Einladungen an die Eltern, deren Kinder in ihrem Schulbezirk wohnen. In anderen Gemeinden und Städten werden die Termine durch einen öffentlichen Aushang oder in der Zeitung bekannt gegeben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an die Grundschule.


Kosten (Gebühren)

keine

Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.


Rechtsgrundlage
  • § 26 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Allgemeines zur Schulpflicht
  • § 27 SchulG – Beginn der Schulpflicht
  • § 31 SchulG – Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
  • § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Anmeldung