Was erledige ich wo? - Gewerbezentralregister-Auszug beantragen

Verfahrensinformationen zu Gewerbezentralregister-Auszug beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine Einzelperson oder eine juristische Person schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Ein Gewerbezentralregisterauszug ist zur Prüfung der Zuverlässigkeit sowohl bei erlaubnispflichtigen als auch bei überwachungsbedürftigen Gewerben erforderlich.


Verfahrensablauf

Antragstellung

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (GZR-Auszüge) müssen Sie grundsätzlich persönlich beantragen. Daneben bietet das Bundesamt der Justiz ein Online-Verfahren an.

Bei juristischen Personen hat der gesetzliche Vertreter den Antrag zu stellen. Der oder die Antragstellende beziehungsweise der gesetzliche Vertreter kann sich nicht durch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel Rechtsanwalt) vertreten lassen.

Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben.

Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundeszentralregister in Bonn weiter, das den GZR-Auszug erstellt.

Online-Verfahren

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können Sie auch online beantragen. Dafür benötigen Sie:

  • Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion
  • ein am Computer angeschlossenes Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments
  • eine auf dem Computer installierte Ausweis-App
  • Master- oder Visacard beziehungsweise ein Konto bei einer Bank, die das Verfahren giropay unterstützt
  • gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera),um Nachweise hochzuladen

Aus Sicherheitsgründen können Sie die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nicht selbst ausdrucken. Diese werden Ihnen postalisch zugestellt.

Verwendungszweck

Bei der Beantragung müssen Sie zwingend angeben, für welchen Zweck Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister brauchen.

  • Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird Ihnen der GZR-Auszug durch das Bundeszentralregister in Bonn zugesandt.
  • Sofern Sie den GZR-Auszug für eine Behörde im Inland anfordern, teilen Sie die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls den Namen des zuständigen Sachbearbeiters mit. Die Behörde erhält den Auszug dann direkt vom Bundeszentralregister in Bonn.

Tipp: Auf den Internetseiten des Bundeszentralregisters in Bonn finden Sie weitere Informationen zum Gewerbezentralregister (zum Beispiel über den Inhalt des Registers, das Löschen von Eintragungen oder die Antragstellung aus dem Ausland).


Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass

bei juristischen Personen zusätzlich:

  • Vertretungsbefugnis
  • Handelsregisterauszug

bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich:

  • Staatsangehörigkeitsnachweis

gegebenenfalls:

  • Anschrift der Behörde im Inland, für die der Auszug bestimmt ist

Fristen

keine


Kosten (Gebühren)

EUR 13,00


Rechtsgrundlage
  • § 150 Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft auf Antrag des Betroffenen
  • Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis - Nr. 1132