Was erledige ich wo? - Geburtsurkunde anfordern

Verfahrensinformationen zu Geburtsurkunde anfordern, Quelle: amt24.sachsen.de

Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.

Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, ist es auch möglich, die Geburtsurkunde bei jedem anderen Standesamt zu erhalten.


Voraussetzungen

Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

sowie für deren

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
  • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.


Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie das zuständige Standesamt auf.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post oder Telefax

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
  • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.


Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
  • bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
  • für andere Personen: Nachweis des rechtlichen Interesses

Kosten (Gebühren)
  • Ausfertigung der Geburtsurkunde:
     - ein Exemplar: EUR 15,00
     - jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 7,00

  •  

    Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei


Hinweise (Besonderheiten)

Internationale Geburtsurkunde

Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern).

Sie können die internationale Geburtsurkunde im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie wird vom Standesamt ausgestellt, das Ihre Geburt beurkundet hat.

Abstammungsurkunde

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (vormals Geburtenbuch) gibt im Vergleich zur Geburtsurkunde alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).


Rechtsgrundlage
  • § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
  • § 59 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburtsurkunde
  • § 62 Personenstandsgesetz (PStG) – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
    in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
  • § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit