Was erledige ich wo? - Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt

Verfahrensinformationen zu Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt, Quelle: amt24.sachsen.de

Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen.

Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.


Verfahrensablauf

Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.


Erforderliche Unterlagen
  • Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

Zusätzliche Nachweise

wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunde der Mutter

falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:

  • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Sorgeerklärung, sofern vorhanden

Fristen
  • Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
  • Nachmeldung des Namens: innerhalb eines Monats

Kosten (Gebühren)
  • Ausfertigung der Geburtsurkunde:
     - ein Exemplar: EUR 15,00
     - jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 7,00

Hinweise (Besonderheiten)

Anforderung von Geburtsurkunden

Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.

Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich.

Nachmeldung des Namens

Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.

Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.


Rechtsgrundlage
  • § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
  • § 19 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige durch Personen
  • § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
  • § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
    in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
  • § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit