Was erledige ich wo? - Fundsachen, Verlustanzeige und Nachfrage
Verfahrensinformationen zu Fundsachen, Verlustanzeigen und Nachfrage, Quelle: amt24.sachsen.de
Sie haben einen Gegenstand verloren? Wenn Sie ihn nicht dort wiederfinden, wo Sie meinen, ihn verloren zu haben, wenden Sie sich an die örtliche Fundbehörde (allgemein "Fundbüro"). In dieser zentralen Stelle verwahrt die Stadt oder Gemeinde alle Sachen, die von den Verkehrsbetrieben, Polizeidienststellen, Hotels, Bürgern, Behörden, Kultureinrichtungen oder Kaufhäusern abgeliefert werden.
Tipp: Bei Verlust von Gegenständen in Fahrzeugen oder Einrichtungen der Verkehrsunternehmen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service, zum Beispiel bei der Deutschen Bahn AG unter der Rufnummer 01805 990599 (0,12 Euro/min. aus dem deutschen Festnetz).
Verfahrensablauf
- Fragen Sie zunächst dort nach, wo der Gegenstand verloren ging.
- Haben Sie den Gegenstand in einem öffentlichen Verkehrsmittel verloren, wenden Sie sich an das jeweilige Verkehrsunternehmen.
Fundgegenstände werden sowohl von Privatleuten als auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit an die örtliche Fundbehörde abgegeben. Wenden Sie sich an diese Stelle, wenn Ihre Nachfrage am Ort des Verlustes erfolglos war oder wenn Sie nicht ermitteln können, wo Sie den Gegenstand verloren haben. Dabei sollten Sie folgendes bedenken:
- Ist der verlorene Gegenstand nicht entsprechend gekennzeichnet, kann die Fundbehörde Sie nicht benachrichtigen, falls die Fundsache abgegeben wird. Sie müssen deshalb von sich aus immer wieder bei der Fundbehörde nachfragen.
- Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten diese eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnt der Empfänger nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter die Fundsache an die Fundbehörde des Wohnortes weiter (gilt nur innerhalb der BRD).
Grundsätzlich muss der Verlierer gegenüber dem Finder beziehungsweise der Fundbehörde einen Eigentumsnachweis erbringen (genaue Beschreibung des Gegenstandes, Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes, Kaufbeleg, Kaufvertrag und Ähnliches).
- Bei Mobiltelefonen wird in der Regel die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen) als Eigentumsnachweis angesehen.
- Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer, bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung gefragt.
Die Fundbehörde erteilt bei persönlicher Vorsprache während der Sprechzeiten eine sogenannte "Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung" (Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde). Diese Bescheinigung ist in der Regel kostenpflichtig.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente
- Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
- Gegenstandsbeschreibung
- bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
- gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
Fristen
Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: sechs Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Kosten (Gebühren
- Auskunft der Fundbehörde: kostenlos
- Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
Rechtsgrundlage
- §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fund
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)