Was erledige ich wo? - Führungszeugnis beantragen

Verfahrensinformationen zu Führungszeugnis beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.

Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).

Beantragen Sie das Führungszeugnis bei der Pass- und Meldestelle oder online beim Bundesamt für Justiz.

Arten von Führungszeugnissen

  • Das für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).
  • Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis".
  • Personen mit einer oder mehreren Staatsangehörigkeiten eines anderen EU-Mitgliedstaates wird ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt.

Voraussetzungen

Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.


Verfahrensablauf

Persönliche Antragstellung

Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde.

Sie müssen den Verwendungszweck angeben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.

  • Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird.
  • Im Falle des Europäischen Führungszeugnisses wird der betreffenden EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters gebeten. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.
  • Abschließend wird das Führungszeugnis entsprechend des Verwendungszweckes entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesendet.

Tipp: Sie können das Führungszeugnis auch formlos schriftlich beantragen, sofern Ihre Unterschrift auf Ihrem Antrag beglaubigt ist.

Elektronische Antragstellung

Über das Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie das Führungszeugnis online beantragen.

Zur Identifizierung benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis beziehungsweise einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Funktion, ein entsprechendes Kartenlesegerät, die "AusweisApp" ab der Version 1.13 für Ihren Internet-Browser und gegebenenfalls einen Scanner oder eine Kamera zum Hochladen der Nachweise.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis

Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

Achtung! Geben Sie den Wunsch auf Einsichtnahme unbedingt schon an, wenn Sie bei der Meldebehörde den Antrag stellen. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll

Hinweis: Auch wenn auf dieses aufwändige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.


Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel (bei Online-Beantragung: elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion)
  • bei schriftlichem Antrag: amtliche oder öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter

beim erweiterten Führungszeugnis zusätzlich:

  • schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt
  • falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt:
    • Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos)
    • geeignete Nachweise (Mittellosigkeit oder besonderer Verwendungszweck)
    • bei ehrenamtlich Tätigen: Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird (Verwendungszweck)

Kosten (Gebühren)
  • Führungszeugnis: EUR 13,00
  • Erweitertes Führungszeugnis: EUR 13,00

Gebührenbefreiung

Das Bundesamt für Justiz kann die Gebühr erlassen, wenn es anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Mittellosigkeit) oder aus sonstigen Gründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint. Wenn Sie einen solchen Grund bei sich vermuten, können Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses auch einen Antrag auf Befreiung von der Gebühr abgeben. Die Meldebehörde leitet die Anträge an das Bundesamt für Justiz weiter, das die Entscheidung trifft.

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung, eine Behörde oder im Rahmen eines Freiwilligendienstes wird generell auf die Gebühr verzichtet (unabhängig davon, ob für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht).


Bearbeitungsdauer

in der Regel 2 bis 3 Wochen

Die Herstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann unter Umständen länger dauern, es soll jedoch spätestens 20 Werktage nach dem Auskunftsersuchen des Bundesamts der Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedsstaat ausgestellt sein.


Rechtsgrundlage
  • §§ 30 ff. Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) – Führungszeugnis
  • Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1130 und 1131