Was erledige ich wo? - Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr.2 WEG). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Sonder- und Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung. Das Grundbuchamt verlangt zur Teilungserklärung diese Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde.

Besonderheiten: Die Abgeschlossenheit ist an den Raumbegriff gebunden, sodass für Carports, oberirdische Stellplätze (außer Garagen), Terrassen, erdgeschossige Balkone ohne Geländer und Teile von Hofflächen/ Gartenflächen keine Abgeschlossenheit bescheinigt werden kann.


Erforderliche Unterlagen
  • formloser Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
  • Vollmacht, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer ist
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Lageplan M 1 : 500 (mit Darstellung zum Sondereigentum zugehörigen Garagen und sonstigen Nebengebäuden außerhalb des Gebäudes)
  • Aufteilungspläne (Zeichnungen M 1 : 500)
    - Grundrisse aller Geschosse (vom Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss / Spitzboden)
    - alle Ansichten
    - Schnitte des Gebäudes
  • aktueller Grundbuchauszug.

Die Unterlagen zum Antrag für die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind in 3-facher Ausfertigung in der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Ausfertigung für Antragsteller, Bauaufsichtsbehörde und Notar). Werden zusätzliche Exemplare der Abgeschlossenheitsbescheinigung benötig,t sind zu den geforderten 3 Ausfertigungen die entsprechenden Mehrfertigungen mit vorzulegen. Sollte das Notariat keine Ausfertigung benötigen, wäre auch eine 2-fach Ausfertigung ausreichend.


Kosten

Die Gebühr für die Neuausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung richtet sich nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.3 der laufenden Nummer 17 (Baurecht) des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. SächsKVZ).Wird eine Änderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, so bemisst sich die Gebühr auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller.


Formulare und Anträge

Rechtsgrundlage
  • § 7 Absatz 4 und § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung