Was erledige ich wo? - Abbruch anzeigen

Verfahrensinformationen zu Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO), Quelle: amt24.sachsen.de

Die Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen sind

  1. verfahrensfreie Anlagen,
  2. freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und
  3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Voraussetzungen
  • beabsichtigter Abbruch einer baulichen Anlage
  • der Abbruch ist nicht verfahrensfrei

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

  • Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
  • Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
  • Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

Erforderliche Unterlagen
  • Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 SächsBO
  • Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Abs. 2 HBauStatG
  • Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.

Ist das abzubrechende Gebäude an ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 bis 5 angebaut, so  muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Der Prüfauftrag ist vom Bauherrn selbst an einen privaten Prüfingenieur zu erteilen. Auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Prüfingenieure (www.bvpi.de) sind die zugelassenen privaten Prüfingenieure aufgelistet.

Die Unterlagen sind in 4-facher Ausfertigung in der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, die bautechnischen Nachweise in 1-facher Ausfertigung.

Hinweis: Handelt es sich bei dem abzubrechenden Gebäude / der baulichen Anlage um ein Kulturdenkmal gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz -SächsDSchG -), so ist vor Abbruchbeginn gemäß § 12 SächsDSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.


Fristen

Der beabsichtigte Abbruch beziehungsweise die Beseitigung muss mindestens einen Monat zuvor angezeigt werden. Mindestens eine Woche vor Beginn der Beseitigung ist dieser der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Baubeginnanzeige).


Kosten

Für die Anzeige des Abbruchs bei der Bauaufsichtsbehörde werden keine Verwaltungskosten erhoben. Sind die Unterlagen der Anzeige unvollständig und müssen deswegen fehlende Unterlagen nachgefordert werden, werden Gebühren erhoben.


Formulare und Satzungen

Rechtsgrundlage
  • § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Beseitigung
  • § 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Beseitigung von Anlagen
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)