Was erledige ich wo? - Baugenehmigung beantragen

Verfahrensinformationen zu Baugenehmigung beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung, soweit das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei gemäß § 61 SächsBO und nicht genehmigungsfrei nach § 62 SächsBO gestellt ist. Die Baugenehmigung wird grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, sofern das Bauvorhaben nicht als Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 SächsBO normiert ist.

Mit dem Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO) müssen alle Unterlagen eingereicht werden die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Für einen Bauantrag sind fachmännische Planungsunterlagen zum Bauvorhaben erforderlich. Deswegen ist in der Regel unter Hinzuziehung eines Architekten oder eines bauvorlageberechtigter Entwurfsverfassers der Antrag zu stellen.


Verfahrensablauf

Nach Einreichung des Antrages prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Antrages gegeben.

Die Bauaufsichtsbehörde hat nach bestätigtem Eingangsdatum der vollständigen und mängelfreien Unterlagen bei Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren drei Monate Zeit über den Bauantrag zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden.

Nach positivem Abschluss der Prüfung wird die Baugenehmigung erteilt. Erst danach darf mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden.


Erforderliche Unterlagen

In der nachfolgenden Übersicht sind die Unterlagen aufgeführt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO ohne gewerbliche Nutzung (Regelfall) einzureichen sind. Für Sonderbauten und gewerblich genutzte Objekte sind weitere Unterlagen nach Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

  • Bauantrag nach § 68 SächsBO (Formular Anlage 01)
  • Schriftlicher Teil des Lageplanes nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) (Formular Anlage 08)
  • Baubeschreibung (Formular Anlage 09)
  • Antrag auf Abweichung (§ 67 Abs. 1 SächsBO) / Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / sonstige Abweichung (§ 67 Abs. 2 SächsBO) (Formular Anlage 07) – erforderlich, bei Abweichungen von rechtlichen Bestimmungen
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) im Maßstab 1 : 1.000
  • Lageplan im Maßstab 1 : 500
  • Nachweis der gesicherten Zufahrt, der Trink- und Löschwasserversorgung sowie der einwandfreien Abwasserbeseitigung und Energieversorgung einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Stellplatznachweis
  • Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
  • Erklärung des qualifizierten Tragwerkplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss
    - bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    - Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
    - sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
  • Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung Grundstück und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Grundstück
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 HBauStatG

Die Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung in der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz,...) in 2-facher Ausfertigung. Für jede zusätzlich ggf. im Verfahren zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.

Der Bauherr/Bauherrin sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser muss den Bauantrag unterschreiben. Der Entwurfsverfasser unterzeichnet zudem alle weiteren Unterlagen.

In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein. Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Baubeginn des Vorhabens eingereicht werden.


Baubeginn

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

1. die Baugenehmigung dem Bauherrn / Bauherrin zugegangen ist und

2. die bautechnischen Nachweise nach § 66 sowie

3. die Baubeginnsanzeige

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Nutzungsaufnahme

Inwieweit eine Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung durchgeführt wird, obliegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Kosten

Erhoben wird eine Gebühr auf Basis der Rohbausumme bzw. Herstellungssumme des Bauvorhabens, zuzüglich möglicher weiterer Gebühren, z. B. für Entscheidungen über zusätzlich beantragte Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen, für die Beteiligung von Nachbarn und ggf. für die mit dem Bauvorhaben verbundene zusätzliche Nutzungsänderung. Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und der Bauüberwachung entstehen.

Gültigkeit einer Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde. Gleiches gilt, wenn ein begonnener Bau länger als zwei Jahre ruht. Diese Fristen können auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.


Formulare und Anträge

Rechtsgrundlage
  • § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
  • § 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
  • § 72 SächsBO – Baugenehmigung, Baubeginn
  • § 81 SächsBO - Bauüberwachung
  • § 82 SächsBO – Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
  • § 1 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)