Was erledige ich wo? - Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte

Verfahrensinformationen zu Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte,
Quelle: amt24.sachsen.de

Link: Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises Zwickau

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen. Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle erhalten Sie so Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte

Hinweis: Diese Einsicht können Sie auch in fortgeschrittenem Alter noch vornehmen: Die Adoptionsvermittlungsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen zu Ihrer Vermittlung 100 Jahre (von Ihrem Geburtsdatum an) aufzubewahren.


Voraussetzungen
  • Ein Einsichtsrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Zuvor ist die Zustimmung Ihrer Adoptiveltern erforderlich.
  • Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle Informationen, die Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betreffen. Daten, die darüber hinaus andere Personen (zum Beispiel die leiblichen Eltern) betreffen, dürfen dagegen nicht eingesehen werden. Diese dürfen nur offengelegt werden, wenn ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht oder das Einverständnis der Betroffenen vorliegt.

Verfahrensablauf
  • Für eine allgemeine Beratung wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle, in deren Bereich Sie wohnen. Die Fachkräfte werden gegebenenfalls Kontakt zu der Adoptionsvermittlungsstelle aufnehmen, welche Sie vermittelt hat.
  • Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle, die Sie vermittelt hat, gewähren Ihnen Akteneinsicht und informieren Sie über Ihre Herkunft sowie über Ihre Lebensgeschichte. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
  • Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Sie vermitteln auch, wenn Ihre Herkunftsfamilie versucht, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen.
  • Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.

Fristen

keine


Kosten (Gebühren)

keine


Rechtsgrundlage
  • § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
    § 9b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) – Vermittlungsakten