Was erledige ich wo? - Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Veranstaltungswerbung (z. B. Plakatierung) beantragen
Verfahrensinformationen zu Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Veranstaltungswerbung (z. B. Plakatierung) beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Die ist auch bei der Veranstaltungswerbung auf öffentlichen Verkehrsflächen der Fall.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft.
- Falls Sie zudem eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte
- Entwurf des Werbeplakats (Kopie)
- Straßenliste (Kopie)
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
zwischen EUR 5,00 und EUR 1.500
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 33, 45, 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzung der Gemeinde-/Stadtverwaltung