Rechte und Pflichten
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Achter Teil - Besondere Bestimmungen für den Hochwasserschutz
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
§ 99 Hochwasserschutz (Auszüge)
(1) Jeder, der durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, im Rahmen der Gesetze geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. Rechte Dritter oder der Allgemeinheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
SächsWG §102 Wasserwehr
(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.
Eigenverantwortung und Vorsorge
SächsWG § 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen
(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach Satz 1 bewirtschaftet oder gepflegt werden. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern.
(3) Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Hochwasserschutzes sowie zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag ist auf dem Gewässerrandstreifen verboten:
- der Umbruch von Grünland in Ackerland,
- in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
- der Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen,
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, - die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestands, zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze,
- die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.
Hinweis!
Die Gefahr der Überflutung durch Rückstau, verursacht durch abgeschwemmte Materialien, ist nicht zu unterschätzen und schadet dem Anlieger selbst bzw. verursacht Schäden bzw. Überflutungen bei Dritten - Haftung nach dem Verursacherprinzip!