Hochwasserwarnstufen der Pleiße und deren Bedeutung
Alarmstufen
In der Hochwassermeldeordnung (HWMO) des Freistaates Sachsen sind für Hochwassermeldepegel vier Alarmstufenrichtwerte festgelegt. Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden grundsätzlich so bestimmt, dass bei ihrem Erreichen am Hochwassermeldepegel für den zugehörigen Flussabschnitt bestimmte Gefahrensituationen kennzeichnend sind und insbesondere durch die Wasserwehren (Feuerwehren) der Kommunen bestimmte Maßnahmen und Handlungen vorzunehmen sind.
Alarmstufe 1 Meldedienst:
Pegelstand der Pleiße 150 cm
ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen, Überprüfung der Informations- und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft
Alarmstufe 2 Kontrolldienst:
Pegelstand der Pleiße 200 cm
(zusätzlich zu Alarmstufe 1)
Weiterleitung von Informationen über Gefährdungen aufgrund der täglichen periodischen Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und Ausuferungsgebiete, Herstellung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft bei den Teilnehmern am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst, Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte und erste Hochwasserabwehrmaßnahmen, Beseitigung von Abflusshindernissen entsprechend der Zuständigkeiten.
Alarmstufe 3 Wachdienst:
Pegelstand der Pleiße 250 cm
(zusätzlich zu Alarmstufen 1 und 2)
Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung durch zuständigen Wachdienst auf den Deichen, vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden, Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen, Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen, Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mitarbeiter zur aktiven Hochwasserabwehr
Alarmstufe 4 Hochwasserabwehr:
Pegelstand der Pleiße 300 cm
(zusätzlich zu Alarmstufen 1 bis 3)
aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen und für bedeutende Sachwerte, Beseitigung von Schäden.