Was erledige ich wo? - Baulasten
Verfahrensinformationen zu Bauslasten, Quelle: amt24.sachsen.de
Die Baulast ist eine grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde. Sie ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung für ein auf das Grundstück bezogenes Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulasterklärung belastet in der Regel ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.
Die Baulast dient in der Regel zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen, die eine Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung ermöglicht. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Dies ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuchs, welches bei der Bauaufsicht geführt wird und dort eingesehen werden kann.
Mit Bewilligung der Baulast übernimmt der Eigentümer für das belastete Grundstück (freiwillig) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Bauaufsicht kann deren Erfüllung verlangen und notfalls zwangsweise durchsetzen.
Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie nur aufgrund eines Verzichts der Baubehörde wieder aufgehoben werden. Auf deren Erteilung besteht ein Anspruch nur dann, wenn das öffentliche Bedürfnis an der Baulast nicht mehr besteht (zum Beispiel das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen ist, wurde abgerissen)
Arten einer Baulastsicherung
Baulasten können vielfältig sein, wie zum Beispiel
- Vereinigungsbaulast (§ 4 Abs. 2 Sächsische Bauordnung – SächsBO)
- Geh- und Fahrrecht (§ 4 Abs. 1 Sächsische Bauordnung – SächsBO)
- Abstandsfläche (§ 6 Abs. 2 SächsBO i. V. m.
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 – Brandwand und
- § 32 Abs. 2 SächsBO – Brandabstand) - Stellplätze (§ 49 Abs. 1 Sächsische Bauordnung – SächsBO)
- Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
- Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch – BauGB)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag für eine Baulastübernahme
- Neben dem Antrag auf Baulast sind weitere Unterlagen zur Prüfung erforderlich. Diese sind im Merkblatt zur jeweiligen Baulastart beschrieben. Das Merkblatt ist im Anhang an den jeweiligen Antrag zu finden.
Kosten
Die Gebühr für die Eintragung einer Baulast nach § 83 Sächsische Bauordnung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Crimmitschau richtet sich nach der laufenden Nummer 17 (Baurecht), Tarifstelle 6.7.1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses. (Gebühr zwischen 50 bis 350 Euro je Baulast)
Formulare und Anträge
Rechtsgrundlage
- § 83 Sächsische Bauordnung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)