Geänderte Polizeiverordnung tritt in Kraft

Am Mittwoch, dem 25.05.2022, tritt die neue Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Crimmitschau in Kraft. Eine Polizeiverordnung enthält Gebots- und Verbotsnormen, die auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sind und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Crimmitschau hatte die Neufassung der Verordnung am 07.04.2022 in einer öffentlichen Sitzung beschlossen.

Was hat sich gegenüber der bisherigen Polizeiverordnung geändert?

Geltungsbereich: Die Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Crimmitschau. Durch die Ergänzung des Geltungsbereiches auf Privatgrundstücke wurde die Verordnung präzisiert und ist auch wirksam, wenn die Störung von einem Privatgrundstück ausgeht.

Graffiti: Das unerlaubte Plakatieren, Beschriften und Bemalen wurde um Besprühen ergänzt. Damit wurden im §3 der Polizeiverordnung explizit die verbotenen Graffiti-Schmierereien festgeschrieben.

Tierhaltung: Tiere sollen so gehalten und beaufsichtigt werden, dass Menschen und Tiere nicht belästigt und gefährdet werden. Nun wurde der Punkt um einen Passus ergänzt, wonach Menschen und Tiere auch "nicht beschädigt" werden dürfen. Weiterhin sind Tiere von öffentlichen Kinderspielplätzen, Bolzplätze, Sportplätzen, Skateranlagen und ausgewiesenen Liegewiesen fernzuhalten.

Weiterhin ist zu beachten, dass auf öffentlichen Straßen sowie Grün- und Erholungsanlagen hinterlassener Tierkot unverzüglich durch den Halter zu entfernen ist. Das bedeutet: Die Führer von Hunden, Katzen und Schweinen müssen ein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport mitzuführen. Diese müssen bei einer Kontrolle vorgewiesen werden.

Füttern: Das Fütterungsverbot für wildlebende Tiere wurde ebenfalls komplett überarbeitet. Bisher bezog sich dieser Punkt ausschließlich auf Katzen und Tauben. Dieser Paragraf wurde nun um invasive Tierarten, insbesondere Waschbären, und Schädlingen (z.B. Ratten) erweitert.

Verunreinigungen: Gewerbebetriebe, die Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum unmittelbaren Verzehr im Weitergehen in den öffentlichen Verkehrsraum abgeben, haben in unmittelbarer Nähe Abfallbehälter für Restspeisen und Verpackungsabfall sowie – wenn eine längere Verweildauer zum Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht wird – zusätzlich feuerfeste Aschebehälter in angemessener Größe aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren.

Abbrennen von offenen Feuern: Das Abbrennen von offenen Feuern, wie beispielsweise öffentliche Brauchtumsfeuer, ist spätestens 1 Woche vor dem Ereignis der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Nicht mehr anzeigepflichtig sind private Lagerfeuer in befestigten Feuerstätten oder handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe (max. 1m Durchmesser und 1m Höhe der Feuer vom Boden ab gemessen) sowie Koch- und Grillfeuer.

Die neu beschlossene Polizeiverordnung finden Sie hier.