Ab 23.02.22: Geänderte Sächsische Corona-Notfall-Verordnung
Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.
So sind Zusammenkünfte, bei denen nur Geimpfte oder Genesene anwesend sind, ohne Teilnehmerbegrenzung möglich. Nimmt an privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Hausstand plus zwei Personen aus einem weiteren Hausstand (bisher ein Hausstand und eine Person).
Für Beerdigungen und Eheschließungen entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl, wobei hier auch weiterhin ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden muss.
Folgende Lockerungen gelten, solange die definierten Betten-Schwellenwerte für die Überlastungsstufe auf den Intensiv- und Normalstationen unterschritten werden:
- Keine 3G-Nachweispflicht im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
- 3G für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von zoologischen Gärten (bisher 2G)
- 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen (bisher: 2G)
Damit gilt ab Donnerstag, dem 24.02.2022 für das öffentliche Eislaufen im Kunsteisstadion die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet). Die 3G - Nachweispflicht gilt nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden. Bei Kindern, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita Coronaverordnung unterliegen, ist ein Nachweis auch während der Ferien nicht erforderlich.
Für Veranstaltungen im Theater Crimmitschau gilt nach der geänderten Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung weiterhin mindestens bis einschließlich 3. März 2022 die 2G-Regelung.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Verordnung hier