
Bekämpfung Corona-Pandemie – Quarantäne für Betroffene
1. Positiv getestete Personen
weisen anhand einer molekularbiologischen Untersuchung auf den Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis auf.
BEGINN DER ABSONDERUNG (QUARANTÄNE) Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Bestand schon eine Absonderung als Verdachtsperson, wird diese Absonderung fortgesetzt.
ENDE DER ABSONDERUNG Bei positiv getesteten Personen ohne erkennbare Symptome endet die Absonderung frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers (Tag der Testabnahme). Bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf endet diese frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt. In den übrigen Fällen trifft das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Absonderung
2. Verdachtspersonen
haben Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten oder zeigen bei einem Antigentest ein positives Ergebnis und haben sich daher einer molekularbiologischen Testung unterzogen.
BEGINN DER ABSONDERUNG (QUARANTÄNE) Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern.
ENDE DER ABSONDERUNG Die Absonderung endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Testung. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis positiv wird die Absonderung fortgesetzt. Sie endet bei Personen, ohne erkennbare Symptome frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers (Tag der Testabnahme). Bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf endet diese frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt. In den übrigen Fällen trifft das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Absonderung.
3. Kontaktpersonen Kategorie I
leben mit einer Person mit einem positiven Testergebnis einer molekularbiologischen Untersuchung in einem gemeinsamen Haushalt oder ihnen wurde vom Gesundheitsamt mitgeteilt, dass sie aufgrund eines engen Kontaktes zu einer positiv getesteten Person entsprechend der Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind.
BEGINN DER ABSONDERUNG (QUARANTÄNE) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer positiv getesteten Person leben, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern. Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einer positiv getesteten Person nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind, müssen sich unverzüglich absondern, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.
ENDE DER ABSONDERUNG Bei Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer positiv getesteten Person leben, endet die Absonderung mit Ablauf des 14. Tages, nach dem Tag der Testabnahme, wenn bis dahin keine Krankheitszeichen aufgetreten sind und kein positives Testergebnis vorliegt. Bei der vom Gesundheitsamt erfolgten Mitteilung als Kontaktperson endet die Absonderung, wenn der enge Kontakt zu einer getesteten Person mindestens 14 Tage zurückliegt, soweit das Gesundheitsamt nichts anderes angeordnet hat. Bei einem positiven Testergebnis der Kontaktperson endet die Absonderung bei einem Krankheitsverlauf ohne erkennbare Symptome frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers (Tag der Testabnahme). Bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf endet diese frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt. In den übrigen Fällen trifft das Gesundheitsamt die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Absonderung.
Siehe auch Info-Flyer des Landratsamtes Zwickau: