Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde ausgeweitet
Das Sächsische Sozialministerium hat die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus geändert. Seit dem 18. November 2020 gelten folgende Änderungen:

• Alle Personen sind verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Es wird empfohlen, dass vulnerablen Gruppen (z.B. Menschen mit Vorerkrankungen) auf nicht notwendige Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.
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