Hier besteht Klärungsbedarf: Maskenpflicht in der Fußgängerzone
Eine Information der Stadtverwaltung Crimmitschau.

Aus gegebenen Anlass weist die Stadtverwaltung Crimmitschau ausdrücklich darauf hin, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, zum Beispiel in der Fußgängerzone, keine Bestimmung der Stadtverwaltung Crimmitschau ist, sondern in §3 Abs. 1 Nr. 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung durch die Sächsische Staatsregierung festgeschrieben wurde.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen und somit in allen Fußgängerzonen in jeder Stadt oder Gemeinde, unabhängig welcher Größe und Einwohnerzahl.
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